Herrenlose Grundstücke

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Aneignungsrecht des Landes Brandenburg gemäß § 928 BGB

Die Regelung des § 928 Abs. 1 BGB ermöglicht jedem Grundstückseigentümer das Eigentum an seinem Grundstück aufzugeben und den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt zu erklären. Mit der Eintragung des Verzichtes im Grundbuch wird das Grundstück herrenlos.

Gemäß § 928 Abs. 2 BGB hat das Land, in dessen Bereich das Grundstück liegt, das Recht, sich das Grundstück anzueignen. Dieses Aneignungsrecht kann der Fiskus auch gegen Zahlung eines Entgeltes an einen Dritten übertragen. Der Entscheidung hierüber geht stets eine dem Einzelfall angepasste Prüfung voraus.

Das Land Brandenburg, hier vertreten durch das Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE), vertreten durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB), erhält erst durch eine Mitteilung des Grundbuchamtes Kenntnis über den eingetragenen Eigentumsverzicht.

Das Land Brandenburg übt das ihm zustehende Aneignungsrecht grundsätzlich nur dann aus, wenn unmittelbares Landesinteresse an der Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück besteht. Besteht kein Landesbedarf werden die liegenschaftsmäßigen Voraussetzungen für eine Verwertung des Aneignungsrechtes geprüft.

Sofern im Ergebnis der Prüfung Aneignungsrechte an Grundstücken zur Verwertung ausgeschrieben werden, sind diese auf der Internetseite des BLB und für gewöhnlich im Immobilienscout 24 veröffentlicht oder es erfolgt die Einlieferung in Immobilienauktionen.

Auch für belastete Grundstücke wird das übliche Prüfverfahren zur Ausübung des Aneignungsrechts oder zur Verwertbarkeit durchgeführt, d.h. es wird geprüft, ob das Land durch diese Maßnahmen ein wirtschaftliches Ergebnis erzielen kann.

Es ist grundsätzlich das Ziel, auch diese Grundstücke einer geordneten Nutzung zuzuführen. In Einzelfällen wird bisweilen ein direktes kommunales Interesse geltend gemacht, welchem der BLB entsprechend der Regelungen des Grundstücksverwertungsgesetzes (LGVG) nachkommen kann.

Findet sich kein Käufer für das Aneignungsrecht, kann der Fiskus auf sein Aneignungsrecht verzichten oder sein Aneignungsrecht ruhen lassen. Die Ausübung des Aneignungsrechtes des Fiskus ist im Übrigen nicht fristgebunden.

Bis zu einer Entscheidung bleibt das Grundstück in jedem Fall herrenlos.

Das heißt, das Land Brandenburg, als Aneignungsberechtigter ist weder Eigentümer noch Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers. Vor dem Eigentumserwerb durch Aneignung können gegen den Fiskus keine Rechte und Ansprüche geltend gemacht oder durchgesetzt werden. Auch übt das Land Brandenburg keine Sachherrschaft über das Grundstück aus.

Sofern von herrenlosen Grundstücken eine Gefahr ausgeht, hat die zuständige Ordnungsbehörde der jeweiligen Kommune gemäß Ordnungsbehördengesetz (OBG) des Landes Brandenburg, die entsprechenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen. Inwieweit hierbei der ehemalige Eigentümer als Zustandsstörer herangezogen werden kann, ist durch die Behörde selbst zu prüfen.

Der Verzicht des Landesfiskus ermöglicht es grundsätzlich jedem Dritten, sich durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das betroffene Grundstück anzueignen.

Aneignungsrecht des Landes Brandenburg gemäß § 928 BGB

Die Regelung des § 928 Abs. 1 BGB ermöglicht jedem Grundstückseigentümer das Eigentum an seinem Grundstück aufzugeben und den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt zu erklären. Mit der Eintragung des Verzichtes im Grundbuch wird das Grundstück herrenlos.

Gemäß § 928 Abs. 2 BGB hat das Land, in dessen Bereich das Grundstück liegt, das Recht, sich das Grundstück anzueignen. Dieses Aneignungsrecht kann der Fiskus auch gegen Zahlung eines Entgeltes an einen Dritten übertragen. Der Entscheidung hierüber geht stets eine dem Einzelfall angepasste Prüfung voraus.

Das Land Brandenburg, hier vertreten durch das Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE), vertreten durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB), erhält erst durch eine Mitteilung des Grundbuchamtes Kenntnis über den eingetragenen Eigentumsverzicht.

Das Land Brandenburg übt das ihm zustehende Aneignungsrecht grundsätzlich nur dann aus, wenn unmittelbares Landesinteresse an der Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück besteht. Besteht kein Landesbedarf werden die liegenschaftsmäßigen Voraussetzungen für eine Verwertung des Aneignungsrechtes geprüft.

Sofern im Ergebnis der Prüfung Aneignungsrechte an Grundstücken zur Verwertung ausgeschrieben werden, sind diese auf der Internetseite des BLB und für gewöhnlich im Immobilienscout 24 veröffentlicht oder es erfolgt die Einlieferung in Immobilienauktionen.

Auch für belastete Grundstücke wird das übliche Prüfverfahren zur Ausübung des Aneignungsrechts oder zur Verwertbarkeit durchgeführt, d.h. es wird geprüft, ob das Land durch diese Maßnahmen ein wirtschaftliches Ergebnis erzielen kann.

Es ist grundsätzlich das Ziel, auch diese Grundstücke einer geordneten Nutzung zuzuführen. In Einzelfällen wird bisweilen ein direktes kommunales Interesse geltend gemacht, welchem der BLB entsprechend der Regelungen des Grundstücksverwertungsgesetzes (LGVG) nachkommen kann.

Findet sich kein Käufer für das Aneignungsrecht, kann der Fiskus auf sein Aneignungsrecht verzichten oder sein Aneignungsrecht ruhen lassen. Die Ausübung des Aneignungsrechtes des Fiskus ist im Übrigen nicht fristgebunden.

Bis zu einer Entscheidung bleibt das Grundstück in jedem Fall herrenlos.

Das heißt, das Land Brandenburg, als Aneignungsberechtigter ist weder Eigentümer noch Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers. Vor dem Eigentumserwerb durch Aneignung können gegen den Fiskus keine Rechte und Ansprüche geltend gemacht oder durchgesetzt werden. Auch übt das Land Brandenburg keine Sachherrschaft über das Grundstück aus.

Sofern von herrenlosen Grundstücken eine Gefahr ausgeht, hat die zuständige Ordnungsbehörde der jeweiligen Kommune gemäß Ordnungsbehördengesetz (OBG) des Landes Brandenburg, die entsprechenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen. Inwieweit hierbei der ehemalige Eigentümer als Zustandsstörer herangezogen werden kann, ist durch die Behörde selbst zu prüfen.

Der Verzicht des Landesfiskus ermöglicht es grundsätzlich jedem Dritten, sich durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das betroffene Grundstück anzueignen.

Anfragen zu einem bestimmten herrenlosen Grundstück können unter Angabe der Grundstücksdaten (Ort, Straße, Nr. u./o. Gemarkung, Flur und Flurstück an den BLB, Sophie- Alberti-Straße 4-6, 14478 Potsdam oder gern per E-Mail an info@blb.brandenburg.de) gerichtet werden. Pauschale Auskünfte zu herrenlosen Grundstücken können hingegen nicht erteilt werden.

Verzichtserklärungen des Landes Brandenburg

Die folgenden Aufstellungen enthalten die Grundstücke, bei denen das Land Brandenburg auf sein Aneignungsrecht verzichtet hat. Der BLB hat keine Kenntnis darüber, ob die dort aufgeführten Grundstücke zwischenzeitlich durch Dritte angeeignet wurden und übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Die Aufstellung wird durch den BLB fortlaufend aktualisiert.

Anfragen zu einem bestimmten herrenlosen Grundstück können unter Angabe der Grundstücksdaten (Ort, Straße, Nr. u./o. Gemarkung, Flur und Flurstück an den BLB, Sophie- Alberti-Straße 4-6, 14478 Potsdam oder gern per E-Mail an info@blb.brandenburg.de) gerichtet werden. Pauschale Auskünfte zu herrenlosen Grundstücken können hingegen nicht erteilt werden.

Verzichtserklärungen des Landes Brandenburg

Die folgenden Aufstellungen enthalten die Grundstücke, bei denen das Land Brandenburg auf sein Aneignungsrecht verzichtet hat. Der BLB hat keine Kenntnis darüber, ob die dort aufgeführten Grundstücke zwischenzeitlich durch Dritte angeeignet wurden und übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Die Aufstellung wird durch den BLB fortlaufend aktualisiert.

Letzte Aktualisierung: 04.10.2023 um 00:00 Uhr
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